Änderung

<< Klicke um Inhaltsverzeichnis anzuzeigen >>

Navigation:  WebERV > Hinverkehr > Grundbuch > Begehren > Eigentumsrecht >

Änderung

 

Eigentumsrechtsänderung können Anteilsabtrennung und Anteilszusammenziehungen betreffen.

 

 

Anteilsabtrennung

Bei Abtrennung muss der abzutrennende Anteil als Zähler und Nenner angegeben werden. Zusätzlich muss definiert werden, von welchem Anteil die Anteile abgetrennt werden sollen. Dazu muss entweder eine bestehende Liegenschaft oder eine neue Liegenschaft ausgewählt werden. Bei bestehenden Liegenschaften muss dann ein neuer Anteil oder eine bestehende B-Laufnummer gewählt werden. Bei einer neuen Liegenschaft kann nur ein neuer Anteil befüllt werden.

 

 

EGAenderung1 EGAenderung2

 

Anteilszusammenziehung

Bei der Anteilszusammenziehung muss eine bestehende oder neue Liegenschaft ausgewählt werden. Dann müssen die Anteile, die zusammengezogen werden sollen, ausgewählt werden. Bei neuen Liegenschaften können nur neue Anteile selektiert werden. Bei bestehenden Liegenschaften können sowohl neue als auch bestehende Anteile ausgewählt werden. Anteile (sowohl bestehende als auch neue) können über pluswhite-Button hinzugefügt und über den deletesmall-Button wieder entfernt werden.

 

EGAenderung3 EGAenderung4

 

Zusätzlich kann auch ein Eintragungszusatz angegeben werden.

 

Eintragungszusatz

 

Tab Urkunden

Urkunden müssen vorab im Antrag erfasst sein, bevor sie hier von der rechten Seite dem Begehren zugeordnet werden können. Die Zuordnung erfolgt durch einen Klick auf die Urkunde auf der rechten Seite. Der Urkunde kann in Verbindung mit diesem Begehren optional auch ein Kapitel angefügt werden. Wurde eine Urkunde einem falschen Begehren zugeordnet, so kann sie über den deletesmall-Button wieder aus dem Begehren entfernt werden.

 

GBUrkundenBegehren

 

Es besteht auch die Möglichkeit alle Urkunden aus dem Antrag in das Begehren zu übernehmen. Dazu kann die Funktion alle Urkunden übernehmen über der Liste auf der rechten Seite verwenden werden :

 

GBAlleUrkunden